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Betrügerische Handlungen Unternehmensexterner im Leasing-Geschäft

Balingen, 01.06.2015 | Bei Leasing-Verträgen wurden bislang vorrangig Betrusgformen durch die Beschäftigten von Leasing-Gesellschaften untersucht und möglichen betrügerischen Handlungen seitens Externer hingegen weniger Beachtung geschenkt. Betrügerische Handlungen des Leasing-Nehmers, gegebenenfalls in Kooperation mit dem Lieferanten, basierend oftmals auf einem Schneeballsystem. Es gibt aber darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Betrugsformen, welche die Autoren in diesem Beitrag näher beleuchten.

Der Sachverhalt des Betrugs nach dem Strafgesetzbuch, § 263 StGB, setzt voraus, dass eine Person sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft oder zu verschaffen versucht. Bislang untersuchte die Fachliteratur insbesondere Betrugsfälle, die durch Mitarbeiter der Leasing-Gesellschaft („Unternehmensinterne“) begangen wurden, Betrugsfälle durch Unternehmensexterne fanden wenig Beachtung. Nachfolgend werden deshalb nach einer Begriffsabgrenzung mögliche Fälle „betrügerischer Handlungen“ von Unternehmensexperten aufgezeigt und analysiert. Dazu zählen Unterschlagung, Mehrfachfinanzierung, Luftfinanzierung, Identitätsbetrug, Dokumentenbetrug, Stoßbetrug, Wertbetrug, Leistungsbetrug und Insolvenzbetrug.

 

§ 263 StGB beschränkt sich auf Handlungen, die strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Um die zivilrechtliche Komponente im Hinblick auf Finanzdienstleister und einer möglichen Schädigung des Unternehmens mit aufzunehmen, hat der Gesetzgeber im § 25 h Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) den Begriff der betrügerischen Handlung durch „sonstige strafbare Handlungen“ ersetzt. Dies deckt ein weites Spektrum an Tatbeständen und Delikten ab, so zum Beispiel auf den Reputationsschaden. Nachfolgend wird auf die Definition der betrügerischen Handlung nach Scherp zurückgegriffen.

 

„Betrügerische Handlungen zulasten des Instituts sind alle intern oder extern begangenen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder sonstigen vergleichbaren Verhaltensweisen (unerlaubte und sittenwidrige Handlungen im Sinne des Zivilrechts; dolose Handlungen), die geeignet sind, einen materiellen Schaden beim Institut herbeizuführen oder eine Schadenersatzpflicht des Instituts gegenüber Dritten auszulösen.